Satzung des Landesverbandes Sachsen des DAV e.V.

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§ 1  Name und Sitz

1.     Der Verein führt den Namen „Landesverband Sachsen des Deutschen Alpenvereins e.V.“.

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

3.     Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

4.     Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

5.     Der Verein ist ein Landesverband im Sinne von § 28 Nr. 2 der Satzung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV), der aus den im Freistaat Sachsen ansässigen Sektionen des DAV gebildet wird. Er erkennt die Satzung und die Ordnungen des DAV als für sich verbindlich an.

 

§ 2  Vereinszweck

1.  Der Verein verfolgt im Freistaat Sachsen die Ziele des DAV. Danach ist es Zweck des Vereins, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und zu verbreiten, sowie dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen. Der Verein unterstützt die sich daraus für die Mitgliedssektionen ergebenden Aufgaben.

2.  Zur Erfüllung des Vereinszweckes hat der Verein die Aufgabe,

2.1.     die Interessen der im Freistaat Sachsen ansässigen Sektionen des DAV gegenüber Landtag, Staatsregierung und Behörden im Freistaat Sachsen zu vertreten,

2.2.     die bergsportlichen Belange der im Freistaat Sachsen ansässigen Sektionen des DAV und weiterer Vereine (außerordentliche Mitglieder) als Fachverband im Landessportbund zu vertreten,

2.3.     die Interessen der im Freistaat Sachsen ansässigen Sektionen des DAV in anderen Organisationen, vor allem des Naturschutzes und des Sports, auf Landesebene wahrzunehmen,

2.4.     öffentliche Mittel zu bewirtschaften, die der Finanzierung der satzungsgemäßen Arbeit der im Freistaat Sachsen ansässigen Sektionen des DAV und weiterer Vereine (außerordentliche Mitglieder) dienen,

2.5.     die Aus- und Fortbildung von FachübungsleiterInnen, TrainerInnen und SchiedsrichterInnen nach Maßgabe der Ausbildungsordnung des DAV zu betreiben,

2.6.     Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge zu fördern, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten, Wegen und Klettergebieten,

2.7.     den Breiten- und Leistungssport zu fördern und die damit verbundenen Strukturen zu schaffen, d. h. Kletterwettkämpfe durchzuführen sowie Trainings- und Unterkunftsstätten zu schaffen und zu erhalten,

2.8.     jede Form des Dopings zu bekämpfen und in enger Zusammenarbeit mit dem DAV-Bundesverband gemäß der Anti-Doping-Ordnung des DAV für präventive und repressive Maßnahmen einzutreten, die geeignet sind, den Gebrauch leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden,

2.9.     Jugend- und Familienarbeit zu fördern,

2.10.  Vorträge, insbesondere der Sektionen, im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks zu fördern.

3.     Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und achtet auf die Chancengleichheit aller Mitglieder unabhängig von Geschlecht, Alter und Herkunft.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinn sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes und der Jugendhilfe.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.     Die Mitglieder der Sektionen des DAV und anderer Vereine (außerordentliche Mitglieder) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins bzw. des DAV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Ordentliche Mitglieder

1.     Ordentliche Mitglieder des Vereins können die Sektionen des DAV werden, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.

2.     Eine Sektion, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat, wird Mitglied des Vereins durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand.

 

§ 5  Außerordentliche Mitglieder

1.     Außerordentliche Mitglieder können Vereine oder Abteilungen von Vereinen werden, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, nicht dem DAV als Sektion angehören und Bergsport betreiben.

2.     Vereine oder Abteilungen von Vereinen im Sinne von § 5 Nr. 1 werden auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands aufgenommen. Dem Antrag sind mindestens die Satzung sowie der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins bzw. der Abteilung beizufügen.

3.     Die Regelungen, die in dieser Satzung für die Sektionen des DAV getroffen sind, gelten auch für außerordentliche Mitglieder; insofern steht ein außerordentliches Mitglied einem ordentlichen Mitglied gleich. Abweichend von Satz 1 steht einem außer-ordentlichen Mitglied Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 15) nur in den Angelegenheiten zu, welche die Ausübung des Bergsports und die Mitgliedschaft im Landessportbund betreffen (§ 2 Nr. 2.2 und § 2 Nr. 2.5).

4.     Die Mitglieder von Vereinen oder von Abteilungen von Vereinen, die als außerordent-liche Mitglieder aufgenommen sind, erwerben damit nicht die Rechte und Vergünstigungen, die einer Sektion des DAV zustehen.

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a)     Austritt aus dem Verein,

b)    Ausschluss aus dem Verein,

c)     Auflösung der Sektion,

d)    Austritt der Sektion aus dem DAV,

e)    Ausschluss der Sektion aus dem DAV.

Austritt und Ausschluss richten sich nach § 9 der Satzung des DAV. Gleiches gilt entsprechend für außerordentliche Mitglieder.

 

§ 7  Beiträge und Haftungsbegrenzung

1.     Von den Mitgliedern können Beiträge oder einmalige Abgaben erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

2.     Eine Haftung für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

§ 8  Organe

Organe des Vereins sind:

a)     der Vorstand und

b)    die Mitgliederversammlung.

 

§ 9  Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn und einem Mitglied der Landesjugendleitung der Jugend des DAV Sachsen (JDAV Sachsen) sowie dem Vorstand für Ausbildung, dem Vorstand für Umwelt- und Naturschutz, dem Vorstand für Bergsport und Naturschutz, dem Vorstand für Leistungssport und bei Bedarf weiteren Vorstandsmitgliedern.

2.     Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt (Wahlperiode), wobei der/die VertreterIn der JDAV Sachsen auf Vorschlag der Landesjugendleitung gewählt wird. Wählbar sind nur Personen, die Mitglied einer der dem Verein angehörenden Sektionen des DAV sind. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer Vorstand gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.

3.     Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist eine Vorstandsposition seit der letzten Wahl unbesetzt, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in Fällen langdauernder Verhinderung berufen die Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

4.     Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Vergütung steht ihnen für ihre Tätigkeit nicht zu. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Personen.

 

§ 10  Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten, wobei der/die Erste Vorsitzende oder der/die Zweite Vorsitzende oder der/die SchatzmeisterIn oder der/die VertreterIn der JDAV Sachsen beteiligt sein muss. Es gilt die Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

 

§ 11  Aufgaben des Vorstands

1.     Der Vorstand leitet den Verein, führt die Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2.     Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes ehrenamtliche oder angestellte MitarbeiterInnen mit Aufgaben der Geschäftsführung zu beauftragen.

3.     Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Finanzunterlagen verantwortlich, die jährlich bei der Rechnungsprüfung zu prüfen sind.

 

§ 12  Geschäftsordnung des Vorstands

1.     Der Vorstand wird vom/von der Ersten Vorsitzenden oder vom/von der Zweiten Vor-sitzenden oder vom/von der SchatzmeisterIn oder von der/dem VertreterIn der JDAV Sachsen nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Bei der Einberufung sind die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen. Der Vorstand kann jedoch auch dann wirksam einen Beschluss fassen, wenn sein Gegenstand nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen.

2.     Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.     Statt in einer Sitzung nach Nr. 1 kann ein Beschluss auch durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.

4.     Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder verlangen.

 

§ 13  Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.   Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

a)    Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstands, der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichtes,

b)    Entlastung des Vorstands,

c)    Genehmigung des Haushaltsplans,

d)    Wahl des Vorstands und der RechnungsprüferInnen,

e)    Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen,

f)     Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen,

g)    Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden,

h)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

i)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3.   Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des DAV

 

§ 14  Einberufung der Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform zusammen mit der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Eine erste Ankündigung der Mitgliederversammlung soll 12 Wochen davor erfolgen.

3.      Anträge an die Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden. Anträge der Mitglieder, die dem Vorstand 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Verspätet eingereichte Anträge sind in der Mitgliederversammlung nur dann zu behandeln, wenn sie vor deren Beginn mit Begründung vorliegen und von einem Drittel der Stimmen unterstützt werden.

Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins sowie Festsetzung von Beiträgen und Umlagen können nur beschlossen werden, wenn sie fristgerecht eingereicht wurden.

4.      Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wird die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt, hat der Vorstand unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung so einzuberufen, dass sie spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrages stattfindet.

5.      Der Vorstand kann beschließen, den Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen oder die gesamte Mitgliederversammlung elektronisch durchzuführen.

6.      Wenn die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen oder die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für die Mitglieder nicht zumutbar ist, so ist ein Beschluss auch dann gültig, wenn auf Entscheidung des Vorstands die Abstimmung im schriftlichen Verfahren dergestalt erfolgt, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin der Beschluss elektronisch oder schriftlich mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

7.      Bei einer Vorgehensweise nach Nr. 5 oder Nr. 6 sind insbesondere die Authentifizierung der elektronisch oder schriftlich Teilnehmenden und die Einhaltung des Wahl- und Abstimmungsgeheimnisses zu gewährleisten.

 

§ 15  Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

2.     Die Mitgliederversammlung wählt eine/n VersammlungsleiterIn, eine/n ProtokollführerIn und bei Bedarf eine/n WahlleiterIn.

Zur Abstimmung sind nur die als StimmführerIn bevollmächtigten VertreterInnen der Sektionen berechtigt. Eine Sektion kann das Stimmrecht nur durch eine/n StimmführerIn ausüben lassen. Jede Sektion hat bei

 

a)     bis zu 100 Mitgliedern                 1 Stimme

b)    von 101 bis 250 Mitgliedern       2 Stimmen

c)     von 251 bis 500 Mitgliedern       3 Stimmen

d)    von 501 bis 1000 Mitgliedern     4 Stimmen

e)    von 1000 bis 3000 Mitgliedern   5 Stimmen

f)      von 3001 bis 5000 Mitgliedern   6 Stimmen

g)     ab 5001 Mitgliedern                    7 Stimmen.

 

Das Stimmrecht richtet sich nach den für das vergangene Jahr erfüllten Beitragsverpflichtungen. Jedes außerordentliche Mitglied hat ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Einzelmitglieder eine Stimme.

3.     Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4.     Die Beschlussfassung über die Satzung und künftige Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins ist nur wirksam, wenn sie mit der Satzung des DAV im Einklang steht.

5.     Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

6.     Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der VersammlungsleiterIn und vom/von der Protokoll-führerIn zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder erhalten das Protokoll per E-Mail.
 

§ 16  Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtlich tätige RechnungsprüferInnen auf die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die RechnungsprüferInnen haben die Jahresrechnung samt zugehörigen Unterlagen sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 17  Auflösung

1.     Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten, so kann die Auflösung von einer innerhalb von 4 Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf muss in der Einladung hingewiesen sein.

2.      Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vermögen des Vereins. Dieses Vermögen darf nur auf den Deutschen Alpenverein e.V., Sitz in München, übertragen werden, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke nach § 3 dieser Satzung. Das gleiche gilt, wenn der Verein zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungs­zweck zum Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen, noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

§ 18  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.03.2022 beschlossen, geändert am 17.09.2022 und tritt nach der Genehmigung durch das Präsidium des DAV gemäß §§ 13 Nr. 2 l, 28 Abs. 2 der DAV-Satzung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.